Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Vertrags- und Reisebedingungen

1.) Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden.

Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführtem Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder, wie für seine eigenen Verpflichtungen, einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche oder gesonderte Erklärung übernommen hat.

Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form.

Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Abmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb dieser Bindungsfrist den Reiseveranstalter die Annahme erklärt.

2.) Leistungen

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hieraus bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung bzw. aus den Angaben aus unserer Homepage www.garhammer.com.

Die in dem Prospekt und in der Internetseite enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen, nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

3.) Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Rechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu berücksichtigen.

Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:

bis 30 Tage vor Reisebeginn

10 %

ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn

15 %

ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn

35 %

ab 14. bis 5. Tag vor Reisebeginn

85 %

ab 5. Tag vor Reisebeginn

100 %



Für bestimmte Termine können andere Rücktrittskosten anfallen, vor allem bei Touren und Freeride-Terminen im Ausland.

Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise ein Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Frist ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben:

Bis 21 Tage vor Reisebeginn beträgt die Umbuchungsgebühr 50,00 €.

Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten des Reisevertrags eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.

Dem Reisenden steht der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Reisende ist für den geringeren Schaden beweispflichtig.

Wir behalten uns vor bei Anmeldungen, die später als 5 (124 Stunden) Tage vor Kursbeginn (8.00 Uhr am jeweils ersten Kurstag) eingehen, 10 % Aufschlag auf die Pauschale bzw. Kursgebühr zu berechnen.

4.) Haftung des Reiseveranstalters

Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines örtlichen Kaufmannes für:

1.

die gewissenhafte Reisvorbereitung;

2.

die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;

3.

die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen;

4.

die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.

Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung vertrauten Personen.

Der Reiseveranstalter haftet nicht für Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung etwaiger Beförderungsleistungen (Skilifte, Bergbahnen etc.). Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Bestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

5.) Beschränkungen der Haftung

Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den 3fachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reisveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldnisses eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4.100,00 €; übersteigt der 3fache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des 3fachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.

Der Reiseveranstalter haftet jedoch nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt sind und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

6.) Recht zum Kursausschluss

Ein Reisender kann in folgenden Fällen vom Kurs ausgeschlossen werden:

Nichtbefolgung von Anweisungen des Reiseveranstalters bzw. des von ihm eingesetzten Coaches, insbesondere sicherheitsrelevanter Anweisungen

Alkoholisierung sowie Drogeneinfluss des Reisenden

Eine Erstattung der Reiskosten oder eines Teils der Reisekosten erfolgt in diesem Falle nicht.

7.) Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

8.) Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch für Minderung nicht ein.

9.) Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung tritt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden soll. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, dem schadenauslösenden Ereignis an.
fahrlässiger Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, dem schadenauslösenden Ereignis an.

10.) Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

11.) Gerichtsstand

Der Reisende kann dem Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.